Beweisaufnahme und Beweisführung

Prof. Dr. Erich Buchholz:
Beweisaufnahme und Beweisführung

Zu den Unterschieden des Beweisrechts in der DDR und in der BRD

1) Dass zahlreiche gestandene Juristen, die unter einer Rechtsordnung, nämlich der der DDR, ihre juristische Ausbildung genossen und ihre juristische Tätigkeit ausgeübt hatten, vor Gerichten einer anderen Rechtsordnung, der der Bundesrepublik Deutschland, zu stehen hatten, ist – abgesehen von den politischen Motiven, Gründen und Hintergründen solcher Strafverfolgung und abgesehen von den bedrückenden, diskriminierenden subjektiven Erlebnissen solcher Verfolgung – in der Justizgeschichte, und zwar nicht nur der deutschen, einmalig.

Angezeigt ist daher eine nähere Betrachtung der Unterschiede der beiden betreffenden Rechtsordnungen, so insbesondere hinsichtlich der unterschiedlichen Verfahrensweisen. Über die als “strafrechtliche Aufarbeitung von DDR-Unrecht” ausgegebene strafrechtliche Verfolgung von zahlreichen DDR-Juristen ist aus unterschiedlicher Sicht viel geschrieben worden. Noch völlig ausgeblendet blieben die bei diesem Vorgang auftretenden, für die rechtsvergleichende wissenschaftliche Untersuchung aufschlussreichen Unterschiede der strafverfahrensrechtlichen Prinzipien und Praxis.

Von besonderer und gewichtiger Bedeutung ist dabei das Beweisrecht.

In diesem Beitrag soll – unter dem Gesichtspunkt der Unterschiedlichkeit – der Gegenstand des Beweisrechts und seine praktischen Handhabung in den beiden Rechtsordnungen und Justizsystemen betrachtet werden.

Was DDR-Juristen von der Praxis des bundesdeutschen Beweisrechts vor bundesdeutschen Gerichten erlebten, weitgehend nachlesbar in den abgesetzten schriftlich vorliegenden Urteilsgründen, erschien ihnen nicht nur fremd und kaum nachvollziehbar, sondern vielfach – und zwar durchaus begründet – unvertretbar, ja unerträglich.

In der Tat ist das Beweisrecht in den beiden Rechtsordnungen, der der DDR und der der Bundesrepublik, grundverschieden, was indessen bisher, so weit ich es übersehe, noch niemals thematisiert wurde. Deshalb ist es hohe Zeit, zu diesem Gegenstand erste Überlegungen und Beobachtungen kundzutun.

2) In der Hauptüberschrift dieses Beitrages wurden absichtsvoll zwei Begriffe verwendet: Beweisaufnahme und Beweisführung. Beweisaufnahme ist ein Begriff, der in beiden Rechtsordnungen anzutreffen ist und sich auf die gerichtliche Hauptverhandlung bezieht. Der Begriff der Beweisführung spielte als solcher nur im Strafprozessrecht der DDR ernstlich eine Rolle, und zwar eine ganz wichtige Rolle. Der Begriff der Beweisführung und der der Beweisführungspflicht ist nämlich nach dem Strafprozessrecht der DDR ein ganz zentraler. Bereits im § 2 der StPO/DDR, im ersten die Grundsatzbestimmungen enthaltenden Kapitel ist die Beweisführungspflicht der zuständigen Justizbehörden geregelt.

Im § 8 dieses Gesetzes, der die Überschrift trägt ” Feststellung der Wahrheit “, war diesen Behörden der gesetzliche Auftrag erteilt, die Wahrheit der strafrechtlich relevanten Tatsachen festzustellen. Der diesen Grundsatz präzisierende § 22 StPO (im Kapitel zwei, das die allgemeinen Bestimmungen für das Ermittlungsverfahren und das gerichtliche Verfahren enthält) trägt dem gemäß die Überschrift ” Beweisführungspflicht “. Dem Beschuldigten bzw. Angeklagten durfte die Beweisführung nicht, in § 8 Abs. 2 StPO ausdrücklich bestimmt, nicht auferlegt werden. Die Vorschrift des § 22 StPO bestimmte die ausdrückliche Verpflichtung des Gerichts, der Staatsanwaltschaft und der Untersuchungsorgane, alle erforderlichen Tatsachen wahrheitsgemäß festzustellen. Diese Verpflichtung der zuständigen Behörden wird dann für die einzelnen Stadien präzisiert, so in § 101 StPO für das Ermittlungsverfahren und im § 222 StPO, der die Überschrift trägt ” Inhalt und Umfang der Beweisaufnahme “, für das gerichtliche Verfahren.

In diesen Vorschriften findet sich nicht nur die verpflichtende Aufgabenstellung zur Beweisführung, sondern auch eine inhaltliche Kennzeichnung dieser: Dort wird den betreffenden zuständigen Behörden die Aufgabe gestellt, die (materielle und objektive) Wahrheit als unabdingbare Grundlage einer gerechten strafgerichtlichen Entscheidung festzustellen. Denn ohne Wahrspruch des Gerichts kann es keine gerechte Entscheidung geben.

In der später noch zu behandelnden Richtlinien des Plenums des Obersten Gerichts der DDR zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozess – Beweisrichtlinie – vom 15. Juni 1988 heißt es in der Präambel: “Wahre Feststellungen sind die Voraussetzung dafür, dass jeder Schuldige, aber kein Unschuldiger strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird.” Nach langjähriger Erfahrung eines DDR-Richters war in seiner Praxis die Feststellung der Wahrheit die zentrale Aufgabe im Strafverfahren. Denn nur auf der Grundlage der Feststellung der Wahrheit könne der strafrechtlich relevante Sachverhalt zutreffend unter den gesetzlichen Straftatbestand subsumiert, könne dem Angeklagten das Gefühl von Gerechtigkeit vermittelt und schließlich in der Gesellschaft die Bereitschaft zu aktiver Kriminalitätsvorbeugung geweckt werden.

Der Begriff der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung ist nach dem Prozessrecht der DDR dem zentralen übergreifenden Begriff der Beweisführung untergeordnet.

3) Demgegenüber ist das bundesdeutsche Beweisrecht, das dem traditionelle deutschen Strafprozessrecht folgt, stärker formell ausgerichtet, wodurch der Eindruck entstehen kann, dass es besonders präzise, besonders rechtsstaatlich sei. Aber die Inhalte und Gegenstände des Beweises, des Beweisens und der Beweisführung bleiben dahinter zurück und gehen – schon in der Gesetzgebung, erst recht in der justiziellen Praxis – verloren.

Im Abs. 2 des § 244 StPO, also an untergeordneter Stelle, findet sich eine Formulierung dahingehend, dass die Beweisaufnahme (in der Hauptverhandlung) von Amts wegen ” zur Erforschung der Wahrheit ” auf alle entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweismittel zu „erstrecken” ist.

Zwar soll dies ” zur Erforschung der Wahrheit ” dienen. Es ist aber nicht zu übersehen, dass das Gesetz dem Gericht nicht die Aufgabe stellt, die Wahrheit festzustellen. Die Feststellung der Wahrheit ist nach dem bundesdeutschen Strafprozessrecht kein gesetzlich vorgegebener Auftrag. Auch wenn im Gesetz auf die Erforschung der Wahrheit hingewiesen wird, enthält die genannte Vorschrift – grammatikalisch eindeutig nachvollziehbar – die Aussage, die Beweisaufnahme auf alle entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken. Das Gesetz betrifft also – als Gegenstand seiner Aussage – die Reichweite und den Umfang der Beweisaufnahme.

Dem gemäß verlangt die Aufklärung von Amts wegen lediglich, die in Betracht kommenden Beweismittel in “rechtlich unanfechtbarer Weise” in die Hauptverhandlung einzuführen. Mehr nicht! Eine gesetzliche Vorschrift, ein gesetzlicher Auftrag, die Wahrheit zu erforschen, kennt das bundesdeutsche Strafprozessrecht nicht.

Übrigens lautete die Vorschrift des § 244 Abs. 2 StPO bis zum Jahre 1950 auch in der Bundesrepublik noch anders, nämlich: „Das Gericht hat von Amts wegen alles zu tun, was zur Erforschung der Wahrheit notwendig ist.” In dieser – früheren – bundesdeutschen Vorschrift hatte die Erforschung der Wahrheit als Aufgabenstellung für das Gericht, jedenfalls in der Formulierung des Gesetzes, noch einen anderen Stellenwert.

Eine Aufklärungspflicht des bundesdeutschen Gerichts setzt erst ein, wenn die Umstände unter Berücksichtigung der Sachlage, einschließlich der Akten, „dazu drängen” oder „nahe legen”, von einem bestimmten Beweismittel Gebrauch zu machen. Die gesetzliche Aufklärungspflicht des § 244 Abs.2 StPO ist somit auf die Nutzung bestimmter Beweismittel ausgerichtet, beschränkt, auf die die Aufklärung zu “erstrecken” ist.

Dem gemäß steht im weiteren im bundesdeutschen Strafprozessrecht, wie in der Praxis der Strafverfahren, das Beweisantragsrecht im Vordergrund, was insbesondere für die Tätigkeit der Verteidigung außerordentliche Bedeutung hat. Über Beweisanträge der Parteien ist zu entscheiden. Eine Ablehnung des Beweisantrages durch Gerichtsbeschluss ist nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 244 StGB zulässig und bedarf einer entsprechenden Begründung.

Das Gericht erhebt nur die Beweise, die es nach seiner vorläufigen Beurteilung der Sache auf Grund der Anklage für erforderlich hält. Das sind grundsätzlich die belastenden Beweise. Weitere Beweise, namentlich die entlastenden Beweise, müssen i. d. R. durch einen förmlichen Beweisantrag eingeführt werden. Das so genannte Beweisantragsrecht ist im § 244 Abs. 3 folg. StPO geregelt. Es muss ein förmlicher Beweisantrag gestellt werden, der die zu beweisende Tatsache behauptet und das zum Beweise dieser Tatsache vorgesehene Beweismittel (z. B. eine Zeugenaussage) angibt. Abgesehen von den unzulässigen Beweisanträgen, die abgelehnt werden müssen, darf das Gericht Beweisanträgen unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen durch Gerichtsbeschluss ablehnen.

Die Richter haben genügend gelernt, wie, mit welchen Begründungen “lästige” Beweise und Beweisanträge revisionssicher abgewendet werden. Zu solchen Begründungen gehört die Behauptung der Offenkundigkeit und der Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache, der Ungeeignetheit oder Unerreichbarkeit des Beweismittels sowie der Grund der Prozessverschleppung. In all diesen Fällen trifft das Gericht – nach entsprechender Auslegung des Beweisantrages – Ermessensentscheidungen, in denen die Auffassung, das Vorverständnis oder das Vorurteil des Gerichts zum Ausdruck kommt. In betreffenden Verfahren hatte das Gericht des öfteren eine andere Ansicht über die Bedeutungslosigkeit oder die angebliche Offenkundigkeit der betreffenden Beweistatsache als die Angeklagten und die Verteidigung. Aber kraft ihrer Richtermacht haben die Gerichte die an sich gebotene Beweiserhebung abgeblockt und sich dadurch beweisrechtlich die Grundlage für die angestrebte Verurteilung geschaffen.

Beweisanregungen und Beweisermittlungsanträge stehen ” unterhalb ” der Beweisanträge und können daher ohne entsprechenden Beschluss negiert bzw. missachtet werden, sogar wenn sie – nach Ansicht des Gerichts – lediglich in die Form eines Beweisantrages „gekleidet” seien, das Gericht aber meint, dass der betreffende Beweisantrag nur ein zum Schein gestellter Beweisantrag sei!

4) Das Kernstück des Beweisrechts nach dem bundesdeutschen Strafrecht ist der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gem. § 261 StPO. Diese Vorschrift war ursprünglich gegen aus dem Mittelalter überkommene formale Beweisregeln gerichtet und befreite die Richter von der Bindung an solche formellen Beweisregeln. Inzwischen aber ist diese Vorschrift zu einer kaum einer Überprüfung und Kontrolle zugänglichen richterlichen Freiheit der Beweiswürdigung mutiert, die auch im Revisionsverfahren nicht überprüft werden kann.

Der Zusammenhang – besser das Zusammenspiel – von Aufklärungspflicht gem. § 244 Abs.2 StPO und freier Beweiswürdigung gem. § 261 StPO stellt sich folgendermaßen dar: Wenn das Gericht (selbst) ohne Vorbehalt von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist, liegen ihm weitere Beweiserhebungen fern. Wenn dann – seitens der Verteidigung – Beweisanträge gestellt werden, muss das Gericht über diese entscheiden, wobei es davon ausgehen wird (da es von einem bestimmten Sachverhalt bereits überzeugt ist), dass diese nicht benötigt werden, sodass das Gericht nur noch einen gesetzlichen Grund gem. § 244 StPO finden muss, sie abzulehnen. Die Rüge (sog. Aufklärungsrüge), der Richter hätte – ohne weitere Beweiserhebung – (noch) nicht von dem betreffenden Sachverhalt überzeugt sein dürfen, geht (im Revisionsverfahren) angesichts der freien Beweiswürdigung gem. § 261 StPO fehl; sie bleibt regelmäßig erfolglos.

Diese richterliche Freiheit der Beweiswürdigung ist von der Wissenschaft augenscheinlich relativ wenig bearbeitet und untersucht worden, offensichtlich deshalb, weil die freie Beweiswürdigung die Domäne des Strafrichters ist – ganz so wie die Strafzumessung, die dem Richter zusteht, über Jahrzehnte von der wissenschaftlichen Untersuchung ausgespart blieb.

Die Konstruktion und Konzeption des bundesdeutschen Beweisrechts muss darüber hinaus im Zusammenhang mit dem bundesdeutschen Revisionsrecht und seiner Praxis sowie auch dem Umstand gesehen werden, dass in den Hauptverhandlungen, jedenfalls vor dem Landgericht und Oberlandesgerichten, gem. § 273 StPO kein Wortprotokoll geführt wird.

In der DDR gab es aus guten Gründen auf Grund der Erfahrungen mit dem früheren deutschen Prozess- und insbesondere Revisionsrecht seit 1952,dem Erlass der ersten Strafprozessordnung der DDR, das Rechtsmittel der Revision nicht mehr; gegen Urteile stand dem Angeklagten das Rechtsmittel der Berufung, dem Staatsanwalt das des Protestes zu. In einer erneuten Hauptverhandlung vor dem Rechtsmittelgericht konnten – anders als im Revisionsverfahren – ohne förmliche Beschränkung Rechts- und Tatfragen verhandelt und überprüft werden. Ein Wortprotokoll wurde in der DDR in allen gerichtlichen Hauptverhandlungen vor allen Gerichten geführt. Sein Inhalt war im Rechtsmittelverfahren – zusammen mit allen anderen Unterlagen – Gegenstand der Überprüfung.

Nur in diesem Gesamtkontext ist die Problematik des bundesdeutschen Beweisrechts erfassbar.

Die freie Beweiswürdigung durch den Tatrichter selbst ist – wie bereits betont – dem Revisionsgericht grundsätzlich nicht zugänglich. Sie interessiert nur unter dem Aspekt der Grenzen der freien Beweiswürdigung, der Begrenzung derselben, also z. B. unter dem Gesichtspunkt, ob das Gericht noch weitere Beweise hätte erheben müssen. Ob die tatrichterliche Beweiswürdigung zutreffend ist, ob sie also dem Gebot der Wahrheitserforschung entspricht, wird vom Revisionsgericht grundsätzlich nicht überprüft. Das ist alles nicht zufällig.

5) Dem bundesdeutschen bzw. traditionellen deutschen Beweisrecht liegt nämlich erkenntnistheoretisch ein agnostizistisches Prinzip zugrunde: die objektive Wahrheit zu erkennen, sei dem Menschen letztlich verschlossen. Daraus folgt und dem entspricht dann auch , dass für die Überzeugungsbildung des Richters eine ihm genügende hinreichende Wahrscheinlichkeit ausreicht. Auch dem Revisionsgericht genügt das Feststellen eines subjektiven Für-wahr-Haltens des Tatrichters. Und ein solches subjektives Für-wahr-Halten kann grundsätzlich nicht überprüfbar sein.

Übrigens verhält es sich in der bundesdeutsche Strafjustiz (was die DDR-Juristen erst “lernen” mussten) ähnlich mit dem rechtsstaatlichen und menschenrechtlichen Prinzip des „in dubio pro reo”, dass also im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu erkennen ist. Denn in der bundesdeutschen Strafjustiz kommt es nur darauf an, ob für den erkennenden Richter ein Zweifel besteht. Wenn er keine Zweifel hatte, gilt der Grundsatz “in dubio pro” nicht.

Besonders krass zeigt sich dieser die bundesdeutsche Rechtsprechung beherrschender Subjektivismus in politischen Strafverfahren und solchen mit politischem Hintergrund. Bei NS-Juristen hatten die bundesdeutschen Gerichte letztendlich durchweg keinen Zweifel, dass diesen NS-Juristen der direkte Rechtsbeugungsvorsatz gefehlt hatte.

Natürlich darf die Schwierigkeit des menschlichen Erkenntnisprozesses im allgemeinen und im besonderen, so auch im Strafverfahren, nicht unterschätzt werden. Aber es ist schon ein gravierender Unterschied, ob letztlich ein agnostizistisches Prinzip hinter der justiziellen Praxis steht und der Vorgang des Erkennens der Wahrheit auf das subjektive Erkennen durch den einzelnen Richter abgestellt wird, oder ob demgegenüber, wie in der DDR, von der prinzipiellen Erkennbarkeit der Welt , also von der Feststellbarkeit der Wahrheit ausgegangen wird – wovon die wissenschaftlichen Erkenntnisse, besonders die naturwissenschaftlichen und medizinischen Erkenntnisse der letzten Jahrzehnte, im allgemeinen und in der forensischen Praxis im besonderen, überzeugendes Zeugnis ablegen.

Entsprechend diesem letztgenannten erkenntnistheoretischen Zugang, dem der prinzipiellen Erkennbarkeit der Welt und damit der Feststellbarkeit der Wahrheit, wurde in der DDR den Strafverfolgungsbehörden, besonders den Gerichten – wie bereits oben ausgeführt -, der gesetzliche Auftrag erteilt, im Strafverfahren hinsichtlich des Tatgeschehens die objektive Wahrheit zu erforschen und festzustellen. Wahrheit ist danach eine objektive Eigenschaft der vorgenannten Erkenntnisse, die strafrechtlich relevanten Tatsachen bzw. Tatumständen adäquat widerzuspiegeln. Es wird also – im Gegensatz zu der bundesdeutschen beweisrechtlichen Konzeption und Praxis – eine materialistische Grundposition der Anerkennung der Objektivität der Wahrheit zu Grunde gelegt. Deshalb wies Marx darauf hin, dass “zur Wahrheit….nicht nur das Resultat (gehört), sondern auch der Weg. Die Untersuchung der Wahrheit muss selbst wahr sein, die wahre Untersuchung ist die entfaltete Wahrheit, deren auseinandergestreute Glieder sich im Resultat zusammenfassen.”

6) In jedem Strafverfahren geht es (dann schließlich in der Hauptverhandlung) um die Rekonstruktion des in der Vergangenheit liegenden realen Tatgeschehens, an dem weder die Ermittlungsbehörden bzw. die Kriminalpolizei, noch die Staatsanwaltschaft noch das Gericht teilnahm oder auch dieses nur hatten wahrnehmen können, also des der strafrechtlichen Entscheidung zugrundezulegenden tatsächlichen Sachverhalts, und zwar mit Hilfe von – gesetzlich zulässigen – Beweismitteln.

Bei relativ überschaubaren Vorgängen und wenn genügend objektive Beweismittel, womöglich ergänzt durch ein Gutachten eines Sachverständigen, vorliegen, ist es auch dem bundesdeutschen Richter in der Regel möglich, die materielle objektive Wahrheit zu erkennen. Auf der Grundlage solcher Beweismittel wird der äußere Vorgang, z. B. eines Verkehrsunfallgeschehens (auf der Grundlage festgestellter Geschwindigkeiten, Fahrtrichtung und Aufprallstelle usw. ) unzweideutig festgestellt werden können. Wenn dann auch noch die verkehrsrechtlichen Tatsachen (z. B. Vorfahrt, Geschwindigkeitsüberschreitung usw.) ebenso eindeutig feststellbar sind, bleibt für eine ” freie ” Beweiswürdigung kein großer Spielraum, zumal bei festgestellter Verkehrsordnungswidrigkeit grundsätzlich zumindest von Fahrlässigkeit ausgegangen werden kann.

Übrigens: “Eigentlich” gilt solches auch in Fällen des gegen DDR-Staatsanwälte und -Richter seitens der bundesdeutschen Strafverfolgungsbehörden erhobenen Tatvorwurfs der Rechtsbeugung. Denn eine Rechtsbeugung im Sinne eines direkten Verstoßes gegen das geschriebene Recht gem. § 244 StGB/DDR lässt sich ” eigentlich” ganz eindeutig feststellen. Und so hätten die bundesdeutschen Strafrichter, wenn schon die Staatsanwaltschaft verkannte, dass keine Rechtsbeugung vorlag, in diesen Strafverfahren gegen DDR-Staatsanwälte und DDR-Richter regelmäßig auf Freispruch erkennen müssen.

Tatsache ist auch, dass die bundesdeutschen Gerichte fast niemals eine Rechtsbeugung in Gestalt eines direkten Verstoßes gegen das materielle oder das Prozessrecht der DDR haben feststellen können. Zu der politisch gewünschten Verurteilung kamen sie ganz überwiegend nur dadurch, dass sie die von den DDR-Staatsanwälten beantragten und von den DDR-Richtern verhängten Strafen für “überhöht” hielten .

Erkennbar bewegten sich in diesen Verfahren die bundesdeutschen Staatsanwälte und Richter im Bereich der ” freien ” Beweiswürdigung, wobei sie von andersartigen entgegengesetzten subjektiven Vorstellungen von Recht und Gerechtigkeit, von der Angemessenheit der betreffenden Strafen ausgingen, als von denen, die für die DDR-Richter und -Staatsanwälte gemäß der Rechtsordnung der DDR maßgeblich und zugrundezulegenden waren.

7) Hinsichtlich der freien Beweiswürdigung nach bundesdeutschem Recht ist weiterhin – worauf schon aufmerksam gemacht wurde – wesentlich, dass (jedenfalls in den Verfahren vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht) keine Wortprotokolle geführt werden und deshalb die Einlassungen von Zeugen, Angeklagten und anderen Personen vor dem erkennenden Gericht nicht objektiviert wurden, sondern, unüberprüfbar und unkontrollierbar, durch die Subjektivität des Richters gebrochen, lediglich in den Urteilsgründen, in den so genannten tatsächlichen Feststellungen, zu finden sind.

Aber, ist zu fragen: Wie haben die Richter die Worte des Sich-einlassenden akustisch (manch ein Zeuge oder Angeklagter spricht leise und undeutlich) und vor allem gedanklich verstanden? Wie haben die Richter diese Worte aufgefasst? Wie haben sie einzelne Wendungen im Kontext der Einlassung aufgefasst und gedeutet? Und nicht zuletzt: wie genau hatten sie diese Einlassungen bei der Absetzung des Urteils (nicht selten nach Monaten!) – eventuell auf Grund ihrer flüchtigen, zutreffenden oder nicht zutreffenden Notizen – noch in Erinnerung?

Jedenfalls kann infolge des Fehlens solcher Wortprotokolle – wie auch des Fehlens von elektronischen Aufzeichnungen (Tonbandaufnahmen) – später überhaupt nicht mehr überprüft werden, was der betreffende Angeklagte oder Zeuge in der Beweisaufnahme tatsächlich erklärt hatte. Aber das, was die Richter meinen, was gesagt worden sei, steht als „tatsächliche Feststellung” in den Urteilsgründen unverrückbar und unangreifbar fest.

Vielfältige Erfahrungen von Strafverteidigern besagen, dass sich die Einlassungen von Angeklagten und Zeugen in den gerichtlichen „tatsächlichen Feststellungen” des Öfteren unvollständig, entstellt oder schlicht falsch wiederfinden. Nicht nur Strafverteidiger wissen: Die nicht mehr angreifbaren tatsächlichen Feststellungen der Tatgerichte sind vielfach objektiv falsch, also unwahr. Im Übrigen gilt für die Beweiswürdigung durch den Tatrichter gem. § 261StGO, dass dieser „über das Ergebnis der Beweisaufnahme ” „nach seiner freien, aus dem Inbegriff (?!) der Verhandlungen geschöpften Überzeugung ” entscheidet.

Wo objektive Beweismittel fehlen, es also auf die subjektiven Beweismittel, die subjektive Deutung, auch die subjektive Deutung der Glaubwürdigkeit der Einlassung, für die freie Beweiswürdigung ankommt, darf von der bundesdeutsche Strafjustiz nicht erwartet werden, dass die objektive Wahrheit des Tatgeschehens festgestellt wurde, dass Wahrsprüche ergehen.

In die freie Beweiswürdigung fällt auch, ob und wie bestimmte Einlassungen des Angeklagten oder von Zeugen beurteilt werden. Bestimmten Zeugen wird von vornherein mit besonderem Misstrauen begegnet, ihre Glaubwürdigkeit bezweifelt und ihre Einlassungen werden als unzutreffend abgetan. Solches kann sowohl in allgemeiner forensischer und psychologischer Erfahrung begründet sein, es können aber auch politische Vorurteile durchschlagen.

Besonders auffällig war dies in einigen Verfahren, bei denen Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR (MfS) als Zeugen vernommen werden sollten oder wurden; vielfach gingen bundesdeutsche Gerichte einfach davon aus, dass diese ohnehin keine objektiven und sachdienlichen Aussagen machen würden oder gemacht haben, sodass deren Einlassungen aufgrund dieses richterlichen Vorurteils ” unter den Tisch ” fielen.

In diesen Zusammenhang gehört auch der unterschiedliche Umgang mit Indizien bzw. mit indirekten Beweisen, mit dem Indizienbeweis. Jedenfalls in der Bundesrepublik finden sehr oft Indizienprozesse statt und beruhen die Verurteilungen mangels hinreichender direkter Beweis auf Indizien. In der DDR wurde davon ausgegangen, dass indirekte Beweise (Beweismittel) im Unterschied zu den direkten Beweisen (Beweismitteln) solche sind, die keine direkte Information über betreffende strafrechtlich relevante Umstände geben. Aus einer hinreichenden Gesamtheit von indirekten Beweisen durfte indessen, wenn eine logische Kette derartiger indirekter Beweise vorliegt, wenn die Indizienkette lückenlos geschlossen ist, wenn jegliche andere Möglichkeit tatsächlich ausgeschlossen ist, auf das Vorliegen des strafrechtlich relevanten Vorgangs geschlossen – und ggfs. verurteilt – werden. Dem gegenüber genügt im bundesdeutschen Strafprozess aufgrund der dort herrschenden freien richterlichen Beweiswürdigung für eine Verurteilung, dass der Richter subjektiv davon überzeugt ist, dass es so war, wie er annimmt, wenn er das von ihm angenommene Tatgeschehen für wahr und zweifelsfrei hält.

Und was schließlich die Feststellung innerer Tatsachen, also hinsichtlich des Wissens und Wollens des Täters bzw. des Angeklagten, seiner Motive und Absichten, betrifft, so herrscht insoweit ohnehin krasser Subjektivismus. Der Tatrichter muss in den Urteilsgründen nicht einmal darstellen, aus welchen objektiven Tatsachen er den Schluss auf die maßgeblichen inneren Tatsachen zieht. Es genügt die schlichte Behauptung des Tatrichters, dass – nach seiner Meinung – Vorsatz oder Absicht vorgelegen haben.

Ganz in diesem Sinne wurde den wegen Rechtsbeugung verurteilten DDR-Staatsanwälten und –Richtern – auf Grund der Regelung über freie Beweiswürdigung – Rechtsbeugungsvorsatz unterstellt, anstatt ihnen einen solchen Rechtsbeugungsvorsatz, der regelmäßig gefehlt hat, zu beweisen, anstatt die für die Annahme eines Rechtsbeugungsvorsatzes maßgeblichen äußeren und inneren Tatsachen in justizförmiger Weise festzustellen.

Wir sehen also: Aus Sicht des bundesdeutschen Beweisrechts ist ein derartiges Unterstellen innerer Tatsachen, eines strafbaren Vorsatzes, auch eines Rechtsbeugungsvorsatzes, also nichts Besonderes. Die Freiheit der Beweiswürdigung des Tatrichters steht über der Wahrheit. Der Richter trifft die tatsächlichen Feststellungen, die seinen – des Öfteren bereits vorgefassten – Vorstellungen von der Sache entsprechen.

8) Die Überprüfungsmöglichkeiten im Revisionsverfahren beschränken sich demzufolge darauf, dass der Tatrichter gegenüber dem Revisionsgericht seinen Denkvorgang, seine Denkvollzüge in den schriftlichen Urteilsgründen so darstellt, dass diese nicht als offensichtlich den Denkgesetzen zuwider laufend erscheint. Es genügt dabei, dass die Schlussfolgerungen des Tatrichters als möglich, wenngleich nicht als zwingend angesehen werden können. Dies spiegelt sich augenscheinlich in der Ausdrucksweise, in den Formulierungen der Urteile der Tatrichter, namentlich der Landgerichte und der Oberlandesgerichte, wieder. Selbstverständlich haben die Richter gelernt, ihre (wirklichen oder vorgegebenen) Denkvollzüge so darzustellen, dass das Revisionsgericht daran keinen Anstoß nimmt. Sie haben es eben gelernt, Urteile revisionssicher abzusetzen.

Im Unterschied zum DDR-Strafprozess, in dem es nur ein Urteil gab, das im unmittelbaren Anschluss an die Schlussvorträge in der Beratung des Gerichts vollständig schriftlich abgesetzt und von allen Richtern unterschrieben und dann sogleich verkündet wurde, ist für das bundesdeutsche Strafverfahren charakteristisch, dass zunächst das verkündete Urteil nur mündlich begründet wird und später, oft Monate später, – sofern gegen das Urteil binnen einer Woche ein Rechtsmittel eingelegt wurde – ein für höhere Instanzen geschriebenes revisionssicheres schriftliches Urteil abgesetzt und zugestellt wird. (Übrigens: Wenn kein Rechtsmittel eingelegt wurde, ist das dann zu den Akten gebrachte und zugestellte schriftliche Urteil meist sehr dürftig und oberflächlich. Die Richter müssen sich keine Mühe machen, ein Urteil schriftlich zu begründen, gegen das kein Rechtsmittel eingelegt wurde.) Beide Urteilsgründe differieren nicht selten erheblich; die mündliche Urteilsbegründung – aus dem Stand – enthält, abgesehen von oft laxen Formulierungen, mitunter abwertende und diffamierende Äußerungen und vielfach schlichte Unterstellungen. In den schriftlichen Urteilsgründen für die höhere Instanz wird dann sorgfältiger, revisionssicher, formuliert.

Außerdem spricht man – nicht ohne Grund – auch von einer dritten (geheimbleibenden) Urteilsbegründung mit den wirklichen, den eigentlich maßgeblichen Urteilsgründen. Diese “dritte” Urteilsbegründung, die eigentliche, enthält die unausgesprochenen maßgeblichen Erwägungen und Gründe des Gerichtsurteils, die im Kopf der Richter bleiben und, jedenfalls offiziell, nicht geäußert werden. Mit Wahrheitserforschung oder Feststellung der objektive Wahrheit hat dies wenig zu tun.

Daran zeigt sich ein riesiger Unterschied gegenüber der Abfassung der Urteile in der DDR

In der Bundesrepublik werden die Urteile für höhere Instanzen, insbesondere für das Revisionsgericht, geschrieben; diese höheren Richter sind die Adressaten der Urteile. Daher sind solche Urteile für juristische Laien auch kaum verständlich. Und es ist ja auch für die bundesdeutsche Justiz völlig belanglos, ob der Angeklagte das Urteil versteht oder nicht. Demgegenüber wurden die Urteile in der DDR für den Angeklagten und die Öffentlichkeit geschrieben. Sie waren daher weniger juristisch klausuliert formuliert.

So wie die Urteile in der Bundesrepublik mit Blick auf die höhere Instanz, also mit “Blick nach oben”, abgefasst, abgesetzt werden, orientiert sich – nachvollziehbar – die gesamte Rechtsprechung (und bereits die juristische Ausbildung) maßgeblich an der höchstrichterlichen Rechtsprechung, an der “herrschenden Meinung” (h. M.). Das gilt sowohl im Straf- , wie auch im Zivilrecht. Es erscheint daher nicht abwegig, – mit Brehm in der Festschrift für Ekkehard Schumann – davon zu sprechen, dass “der Richter der unteren Instanzen nicht die Frage (stellt), was Recht ist, …sondern fragt, ob sein Urteil in der oberen Instanz halten wird….. Das bedeutet, dass es die Rolle des” – NB unabhängigen !! – “Richters verlässt und wie ein untergeordneter Beamter handelt, den vorrangig interessiert, was wohl der Vorgesetzte denkt,…”,so dass von “Beamtengerichten” zu sprechen sei…

9) Auf Grund des vorstehend Dargestellten geht es bei der gegen betreffende Urteile eingelegten Revision ganz wesentlich um Verfahrensrügen, insbesondere um Aufklärungsrügen oder Rügen fehlerhafter Behandlung von Beweisanträgen usw. , also überhaupt nicht direkt um die Frage, inwieweit das angegriffene Urteil auf wahren oder unwahren Tatsachenfeststellungen beruht, ob es sachlich richtig oder falsch ist. Das ist, wie bereits betont, mit der Revision nicht angreifbar und bleibt im Revisionsverfahren außen vor, was sowohl für DDR-Juristen wie auch für juristische Laien nicht nachvollziehbar ist.

Weiter: Als eine sichere Erfahrung darf angesehen werden, dass Beweisanträge der Verteidigung (Beweisanträge der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung sind ohnehin ganz selten) von den Gerichten nach allen Regeln der Kunst möglichst abgelehnt werden, damit das Gericht sich nicht mit den unter Beweis gestellten Tatsachen und den dazu angebotenen Beweismitteln im Urteil auseinandersetzen muss. Es genügt und ist dem Gericht genehmer, Beweisanträge in einer Art und Weise der Begründung abzulehnen, die vom Revisionsgericht voraussichtlich akzeptiert wird. Dazu gehört vor allem die Behauptung der Bedeutungslosigkeit des angebotenen Beweises, die behauptete Unerreichbarkeit von Zeugen oder Beweismitteln, sowie die – für das Gericht mitunter gefährliche – Wahrunterstellung, wodurch vermieden und ausgeschlossen wird, dass das betreffende Beweismittel vor Gericht gebracht werden bzw. der betreffende Zeuge gehört werden muss. Auch die Ablehnung von Beweisanträgen mit revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Begründungen haben die bundesdeutschen Richter gelernt, was überdeutlich an der floskelhaften Verwendung bestimmter Stereotype in den betreffenden Gerichtsbeschlüssen abzulesen ist. Besonders leicht fällt den Gerichten die Ablehnung von Beweisanträgen, wenn diesen ein formeller Mangel anhaftet. Der formelle Mangel eines Beweisantrages siegt im bundesdeutschen Strafprozess über die Wahrheit, über das Erfordernis der Feststellung der Wahrheit.

Jedenfalls zeigt sich sehr deutlich: Wenn das Gericht ein gewisses Beweisthema oder gewisse Beweismittel nicht haben, nicht in die Beweisaufnahme einführen möchte, überbürdet es der Verteidigung die Beweislast, indem es die Verteidigung nötigt, Beweisanträge zu stellen. Wir sehen hier eine gewisse Ähnlichkeit zum bundesdeutschen Zivilprozess, wo die beweispflichtige Partei die Beweislast trägt und im Falle der Unfähigkeit der Beweisführung allein aus diesem Grunde unterliegt, also nicht aus substanziellen Gründen des Rechtsstreites, – übrigens auch im krassen Gegensatz zum DDR-Zivilprozess, wo das Gericht verpflichtet war, die Wahrheit festzustellen.

Besonderer Raum für subjektive Deutungen findet sich dort, wo größere komplexere Tatsachen zu würdigen sind, und zwar ganz besonders bei politischem, sozialem und historischem Hintergrund des Tatgeschehens. Hier kommt dann des öfteren noch die entgegengesetzte Auffassung des Gerichts und der Staatsanwaltschaft einerseits und die des Angeklagten hinzu.

10) Das Vorurteil der Gerichte gegenüber betreffenden Angeklagten (z. B. Kommunisten oder ihnen Nahestehende oder DDR-Bürger) ist unübersehbar. Die Vorurteile von Richtern, die Vorverurteilung des Angeklagten, ist des öfteren – keineswegs nur in politischen Strafsachen oder solchen mit politischem Einschlag – so offensichtlich, dass die ganze Hauptverhandlung, da das Urteil augenscheinlich bereits feststeht, nur noch als Theater, als Farce erscheint.

Mitunter sind Äußerungen von Richtern in diesem Sinne verräterisch, so wenn ein Vorsitzender einer großen Strafkammer des Landgerichts Berlin in einem Strafverfahren gegen DDR – Hoheitsträger erklärte: “Wir wollten verurteilen und wir haben verurteilt!”

Aber nach den bundesdeutschen Vorschriften und Praktiken ist eine derartige Voreingenommenheit von Richtern nicht ernstlich angreifbar – auch nicht mit Befangenheitsanträgen.

Diese Richter bleiben trotz entsprechender Befangenheitsanträge regelmäßig auf ihrem Richterstuhl und verurteilen den Angeklagten, in dem sie einen politischen Gegner sehen, erbarmungslos.

11) Nicht zuletzt darf im Hinblick auf die Frage der Beweisführung und die Erforschung der Wahrheit nicht übersehen werden, dass in deutlichem Unterschied zur DDR die kriminalistische, namentlich kriminaltechnische Arbeit, insbesondere auch die kriminalistische Arbeit am Tatort, die Spurensuche und -sicherung nach den Grundsätzen der Trassologie (Spurenkunde) und die kriminalistische Kleinarbeit, auch unter dem Aspekt des modus operandi, die gebotenen Maßnahmen zur Beweissicherung (zur Sicherung von Beweismitteln) in der Bundesrepublik sehr häufig unzureichend und mangelhaft ist. Anschaulich zeigte sich dieser Unterschied, als Ende 1990 und im Jahre 1991 von den Untersuchungsorganen der DDR noch nicht abgeschlossen Vorgänge von bundesdeutschen Strafverfolgungsbehörden weiterzuführen waren. Sie fanden gerade auch in kriminalistischer Hinsicht gründlich bearbeitete Vorgänge vor und waren erstaunt über die sorgfältigen Schlussberichte der Untersuchungsorgane der DDR. Eine Staatsanwältin erklärte gegenüber dem Autor dieses Beitrages anerkennend: “Ihre Kriminalisten müssen aber viel Zeit gehabt haben !”

Dem gegenüber ist heutzutage nur zu oft kriminalistisch unzureichende Arbeit, so gerade auch ungenügende Tatortarbeit, fehlende Beweissicherung und ähnliche “kriminalistische Schlamperei” zu beobachten. Die Folge sind mitunter unbegründete Freisprüche oder Verurteilungen ohne genügende objektive Beweise, mehr aufgrund der allgemeinen Intuition des Richters.

Das alles ist nicht zufällig.

In der DDR stand bereits in den 50er Jahren die kriminalistische Ausbildung, auch von Staatsanwälten und Richtern, hoch im Kurse. An der Offiziersschule in Aschersleben erhielten die künftigen Kriminalisten eine gediegene Ausbildung; Staatsanwälte der DDR waren des öfteren in dieser Bildungsstätte zum Zwecke der Fortbildung auf dem Gebiete der Kriminalistik. An der Humboldt-Universität zu Berlin bestand bereits in den 50er Jahren ein Kriminalistisches Institut, aus dem sich später eine Fachrichtung Kriminalistik und dann eine eigenständige Sektion bzw. Fakultät Kriminalistik mit Außenstellen an anderen juristischen Fakultäten herausbildete. Namentlich in Berlin und Jena, wo Justizjuristen ausgebildet wurden, gehörte das Fach “Kriminalistik” nach dem Studienplan zum obligatorischen Bestand der juristischen Ausbildung.

Das war – auch im Vergleich zur Bundesrepublik – einmalig. Deshalb wurde von bundesdeutschen Fachleuten die Ansicht vertreten, dieses Unikat auch nach dem Beitritt der DDR, nunmehr für die Bundesrepublik, zu erhalten. Dass dies jeglicher Vernunft zuwider nicht geschah, dass vielmehr diese Kriminalistik alsbald “abgewickelt” wurde, hatte ausschließlich politische Gründe. Es war natürlich und selbstverständlich, dass die Sektion Kriminalistik der Humboldt-Universität – wie alle Forschungs- und Lehrstätten in der DDR – enge Verbindung zur jeweiligen Praxis hielt, also zu den unter Aufsicht des Staatsanwalts handelnden Untersuchungsorganen der DDR gem. § 88 Abs.2 StPO/DDR, auch zu denen des Ministeriums für Staatssicherheit. Nur wegen dieser “Verquickung” – also nur aus politischen Gründen – musste die Sektion Kriminalistik, und damit eine für die Kriminalitätsbekämpfung wertvolle Lehr- und Forschungsstätte beseitigt werden – mit Folgen, die wir heutzutage in den Strafverfahren tagtäglich beobachten können.

12) Auf noch einen Gesichtspunkt, der für die Erforschung der Wahrheit vor Gericht bedeutsam ist, muss hingewiesen werden. Es bedarf keiner näheren Begründung, dass die zuverlässige Feststellung des Tatgeschehens um so schwieriger wird, je größer der zeitliche Abstand zwischen der Tat und der Beweisaufnahme in der maßgeblichen gerichtlichen Hauptverhandlung ist. In der DDR wurden nicht nur die Ermittlungen zügig durchgeführt und innerhalb entsprechender gesetzlicher Fristen (§ 103 StPO/DDR) zum Abschluss gebracht, auch die gerichtlichen Strafverfahren lagen innerhalb der gesetzlichen Fristen (§ 203 Abs.3 StPO/DDR).

Daher war es auch aus diesem Grunde eher möglich, die Wahrheit festzustellen als heutzutage, wo oft Jahre vergehen, bis über den Tatvorwurf vor Gericht verhandelt wird und deshalb gar nicht so selten auch eine Verletzung des Menschenrechts auf Einhaltung einer angemessenen Frist (Art. 6 Abs.1 EMRK) zu rügen ist. (Dass, wie bei den gegen Ausländer verübten Verbrechen in Rostock-Lichtenhagen acht Jahre ins Land gingen, bis die gerichtliche Verhandlung – mit entsprechenden uns durch die Medien zur Kenntnis gebrachten Schwierigkeiten – stattfand, wäre in der DDR absolut ausgeschlossen gewesen.)

Auch folgender offensichtlicher Unterschied in Gesetzgebung und Praxis des Strafverfahrens hat seine Bedeutung und Auswirkung auf die Erforschung der Wahrheit: In der DDR hatte das Untersuchungsorgan unter der Aufsicht des Staatsanwalts und unter seiner Kontrolle in hohem Masse eigenverantwortlich zu arbeiten, wobei die am Straftatbestand orientierte Ermittlungstätigkeit maßgebend war; umgekehrt verlangte und erwartete der Staatsanwalt vom Untersuchungsorgan eine vollständige Aufklärung des Falles. Dass schwere Verbrechen unaufgeklärt blieben, wurde in der DDR nicht die geduldet. Mit aller kriminalistisches Meisterschaft und unter Konzentration aller verfügbaren Kräfte wurde schließlich ganz überwiegend eine zuverlässige Aufdeckung und Aufklärung, besonders der schwerer Verbrechen gewährleistet. Die heute so oft zu erlebende Praxis, dass die Kriminalpolizei dem Staatsanwalt einen Schlussbericht vorlegt, in dem vieles offen bleibt, war in der DDR unvorstellbar.

Aufgrund der guten Arbeit der Untersuchungsorgane konnte der Staatsanwalt in der DDR in aller Regel auch hieb- und stichfeste Anklagen erheben. Freisprüche waren aus all diesen Gründen in der DDR ganz selten, ganz im Gegensatz zu der schon früher und auch heute in der Bundesrepublik zu machenden Erfahrung. Der geringe Anteil (Prozentsatz) an Freisprüchen in der DDR hatte – wie uns heutzutage deutlich wird – seinen Grund in der guten und sorgfältigen Arbeit der Untersuchungsorgane und der Staatsanwaltschaft der DDR. Umgekehrt erklärt sich der größere Anteil von Freisprüchen in der Bundesrepublik, wie wir so oft erlebten und erfahren, darin, dass die Ermittlungen mangelhaft waren und vieles offen ließen.

Nicht wenige Anklagen stehen heute – ganz im Unterschied zur DDR – auf tönernen Füßen. Nicht nur von der Staatsanwaltschaft vorbereitete vorformulierte Strafbefehle erscheinen heutzutage in aller Regel als “Angebote” einer einfachen Verfahrenserledigung ohne Hauptverhandlung an den Angeklagten; er kann ja Einspruch einlegen. Auch Anklagen sehen des öfteren so aus, als wolle die Staatsanwaltschaft, auch um ihre “Reste aufzuarbeiten”, einen “Versuchsballon” starten; vielleicht nimmt das Gericht die Sache an und womöglich verläuft die Hauptverhandlung bei einem nicht verteidigten Angeklagten erwartungsgemäß.

13) Am krassesten zeigt sich der offene Verzicht auf die Erforschung bzw. Feststellung der Wahrheit im bundesdeutschen Strafverfahren in der zunehmend verbreiteten, auf keiner gesetzlichen Grundlage geübten Praxis des “deals”, eines “Handels mit der Gerechtigkeit”. Nach wie vor kennt die bundesdeutsche Strafprozessordnung keine gesetzliche Grundlage für diese inzwischen auch vom BGH anerkannte und sanktionierte verbreitete Praxis – auch wenn sie mitunter auf § 153 a StPO, also eine Verfahrenseinstellung mit “Gegenleistung” “gestützt”, wird.

Der “deal” im Strafprozess kam vor Jahrzehnten aus den USA in die Bundesrepublik, anfangs unter vielfältiger Kritik; inzwischen ist der “deal” salonfähig. Der “deal” begann seinen Lauf in der bundesdeutschen Strafprozesspraxis bei umfänglichen Wirtschaftsstrafverfahren. Aufgrund mangelhafter Ermittlungstätigkeit und angesichts guter (auch gutbezahlter) Verteidiger hatte die Anklagebehörde in der Hauptverhandlung einen schlechten Stand und ihre Schwierigkeiten mit der Vertretung der Anklage. Die Verfahren zogen sich hin. Auch weil diese Angeklagten im Unterschied zu den gewöhnlichen kriminellen Angeklagten ihrem sozialen Status nach dem Gericht und dem Staatsanwalt nahe standen, bot die Staatsanwaltschaft eine Verständigung über die weitere Verfahrensweise, ein “agreement”, einen “deal” an, der je nach dem Stand des Verfahrens und der Beweislage mehr oder weniger weites Entgegenkommen signalisierte.

Dem Typus nach wurde angeboten: Wenn der angeklagte Wirtschaftsmanager ein bestimmtes Teilgeständnis abgab, werde die Anklage demgemäss reduziert, sodass eine zumutbare Erledigung des Verfahrens, sei es eine Einstellung gem. § 153 a StPO (gegen Zahlung eines Geldbetrages),sei es eine Verurteilung zu einer zugesagten Geldstrafe oder zu einer zur Bewährung aussetzbaren Freiheitsstrafe zustande komme.

Die Wahrheit über das Tatgeschehen hatte schon längst dem “Handel mit der Gerechtigkeit” den Vorrang gelassen. Wahrheitsfeststellung, an sich ein Gebot der Gerechtigkeit, war – infolge des an sich unzulässigen und rechtlich unwirksamen – Verzichts, da auf Wahrheit nicht verzichtet werden kann, von beiden Seiten gegenstandslos – überflüssig geworden. Auf sie war – wenngleich rechtlich unzulässig, weil darauf nicht verzichtet werden kann – als Gegenstand eines Handels, eines Geschäfts, von beiden Seiten längst verzichtet worden. Denn „deal” und Wahrheitsfeststellung schließen sich einander aus.

Solches kannte das Strafprozessrecht der DDR nicht und solches wäre mit der Wirklichkeit des Strafverfahrens in der DDR absolut unvereinbar, unmöglich gewesen. In der DDR war die Wahrheit im Strafprozess kein Gegenstand für irgendwelcher Geschäfte, irgendwelchen Handels.

14) Im Gegensatz zur Theorie und Praxis des bundesdeutschen Strafprozesses war das Beweisrecht und die beweisrechtliche Praxis in der DDR völlig anders ausgestaltet. Zum einen wird, wie bereits erwähnt, von der prinzipiellen Erkennbarkeit auch des strafrechtlich relevanten Vorganges ausgegangen und zum andern dem gemäß die Erforschung der materiellen objektive Wahrheit zur zentralen Aufgaben der Strafverfolgungsbehörden gemacht (siehe oben §§ 2,8,22,101 und 222 StPO/DDR). Wissenschaft und Praxis in der DDR schenkten diesen Fragen höchste Aufmerksamkeit.

In diesem Sinne hat das Oberste Gericht der DDR zum Zwecke der Erhöhung der Qualität der Beweisführung besondere Richtlinien erlassen. In diesem Rahmen kann selbstverständlich der Inhalt dieser Richtlinie nicht mitgeteilt werden. Es darf jedoch auf einige Gesichtspunkte hingewiesen werden.

Eindeutig und unmissverständlich ist – bereits in der Präambel – ausgesagt: Im Zweifel ist zu Gunsten des Beschuldigten oder des Angeklagten zu entscheiden. Richterliche Unabhängigkeit und Wissenschaftlichkeit der Beweisführung werden als einander bedingend angesehen. Sie gewährleisten die objektive und allseitige Feststellung der Wahrheit über die Straftat durch gesetzliche und unvoreingenommene Beweisführung. Ausgehend vom § 223 StPO/DDR , der vorschreibt, allen Beweisanträgen stattzugeben, wenn die beantragte Beweiserhebung für die Feststellung der Wahrheit erheblich sein kann, wird bei der inhaltlichen Bestimmung der Beweisführungspflicht des Gerichts dieses u. a. ausdrücklich verpflichtet, “Verteidigungsvorbringen zu prüfen und sich auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen damit auseinander zu setzen”. Nur unter sehr engen substanziellen Voraussetzungen war die Ablehnung eines Beweisantrages zulässig (§ 223 Abs. 2 StPO/DDR). Hier finden wir keine formellen Voraussetzungen, Verteidigungsvorbringen ” abzuwürgen “.

Hinsichtlich des Umgangs mit Beweisanträgen, darunter entsprechender Ablehnungsbeschlüsse, schreibt die Richtlinie vor, dass die Gründe so abzufassen sind, dass seine inhaltlichen Nachprüfung der für die Ablehnung maßgeblichen Gesichtspunkte erfolgen kann. Ganz deutlich wird also nicht auf formelle Mängel oder Gründe bzw. Begründungsmöglichkeiten abgestellt, sondern auf die inhaltliche Berechtigung der Ablehnung.

Nach der DDR-Beweisrichtlinie wäre zumindest ein großer Teil der Ablehnungen von Beweisanträgen, wie wir sie vor bundesdeutschen Gerichten erleben, unmöglich. In der Beweisrichtlinie werden Anforderungen an die Vorbereitung der gerichtlichen Beweisaufnahme gestellt, so hinsichtlich der Auswahl der Beweismittel. Hierzu gehört auch eine auf das Gesetz gestützte Verpflichtung des Gerichts, sich die für die Verhandlung und Entscheidung erforderliche Sachkunde, gegebenenfalls durch Konsultationen zu verschaffen. In der DDR sollte das Gericht also nicht unvorbereitet und nicht ohne die gebotene Sachkunde in die Verhandlungen gehen.

Im Unterschied dazu hatten wir in zahlreichen Verfahren vor bundesdeutschen Gerichten feststellen müssen, dass sich die betreffenden Gerichte mit ihnen völlig fremden Verhältnissen und Vorgängen, sowie mit einer ihnen fremden Rechtsmaterie, überhaupt nicht oder nicht hinreichend vertraut gemacht hatten. Dass infolgedessen die betreffenden Entscheidungen des Öfteren an der Wahrheit vorbeigingen, kann nicht verwundern.

15) Sehr ausführlich wird in dieser Richtlinie die Durchführung der gerichtlichen Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung behandelt. Es wird festgelegt, die Beweisaufnahme auf die für die Prüfung und Feststellung der Tatbestandsmäßigkeit der Handlungen erforderlichen Tatsachen zu erstrecken. Damit wird für Inhalt und Umfang der Beweisaufnahme das materielle Strafgesetz mit den betreffenden Tatbestandsmerkmalen zum maßgeblichen Kriterium der Beweisaufnahme gemacht. Dem entsprach das Gebot der “tatbestandsmäßigen Ermittlung” im Ermittlungsverfahren, also einer auf den gesetzlichen Straftatbestand ausgerichtete Ermittlung.

Demgegenüber ist für das bundesdeutsche Strafverfahren, insbesondere für die Praxis der Polizei, vielfach auch der Staatsanwaltschaft, charakteristisch, einen Sachverhalt zu ermitteln und erst danach (durch die Staatsanwaltschaft) zu prüfen, inwieweit dieser unter ein Straftatbestand subsumiert werden kann. Dieselbe Denk- und Vorgehensweise spiegelt sich in den gerichtlichen Urteil wider. Sie enthalten nicht selten weitschweifige allgemeine Darstellungen eines Sachverhalts – als tatsächliche Feststellungen des Tatrichters – und danach, vielfach recht summarisch, eine strafrechtliche Beurteilung bzw. Würdigung. Namentlich in den hier relevanten Strafverfahren vor bundesdeutschen Gerichten war des Öfteren festzustellen, dass entweder diese strafrechtlich erheblichen Tatsachen nicht aufgeklärt wurden, mitunter aber strafrechtlich völlig irrelevante Beweiserhebungen – mit offensichtlich verfahrensfremden Zwecken, so der Diskriminierung der angeklagten DDR-Bürger – stattfanden.

Die Richtlinie des Obersten Gerichts der DDR beschäftigt sich eingehend auch mit der schwierigen Frage der Prüfung von Geständnissen und Widerrufen solcher. Auch insoweit dominiert das Erfordernis der inhaltlichen Prüfung – und nicht etwa rein formelle Gesichtspunkte. Auch die beweisrechtlich relevante Mitwirkung von Kollektivvertretern in der gerichtlichen Beweisaufnahme (gem. §§ 4, 24, 36,53 und 227 StPO/DDR) – eine demokratische Form der Beteiligung der Bürger an der Strafjustiz, die die Bundesrepublik nicht kennt – wird beweisrechtlich präzise geregelt. Gemäß den gesetzlichen Vorschriften wird darauf abgestellt, dass die Aussagen von Kollektivvertretern in der Hauptverhandlung ein zulässiges Beweismittel sein können, so weit sie die Mitteilung von Tatsachen zum Inhalt hatte (§ 24 Abs. 2 StPO/DDR). Der Kollektivvertreter hat u. a. darzulegen, von welchen Umständen das Kollektiv bei der Beratung und Bildung seiner Auffassungen ausgegangen ist, damit das Gericht deren Begründetheit beurteilen kann. Eventuelle Widersprüche zwischen dem Protokoll über die Kollektivberatung und den mündlichen Aussagen des Kollektivvertreters waren zu klären.

16) Von besonderer Bedeutung ist, dass – anders als in der Bundesrepublik – in der DDR im Rechtsmittelverfahren (sei es auf Grund des Protestes des Staatsanwalts oder aufgrund der Berufung des Angeklagten) die Beweisaufnahme der ersten Instanz selbst und unmittelbar sowie in vollem Umfang überprüft werden konnte, und zwar entweder unter dem Gesichtspunkt ungenügender Aufklärung oder dem unrichtiger Feststellung des Sachverhalts (§ 291 Nr. 1 StPO/DDR). Auch konnten im Rechtsmittelverfahren neue Tatsachen vorgebracht werden (§ 288 Abs. 5 StPO/DDR).

Da das DDR-Strafprozessrecht eine Beschränkung des Rechtsmittelverfahrens auf Rechtsfragen wie im bundesdeutschen Revisionsverfahren nicht kannte, konnte ausgeschlossen werden, dass objektiv falsche Feststellungen, also unwahre Tatsachen, unkorrigiert fortbestehen bleiben. Aus diesem Grunde bot das DDR Strafprozessrecht weitergehende Möglichkeiten, zumindest über das Rechtsmittelverfahren, zu wahren Erkenntnissen über den strafrechtlich relevanten Sachverhalt zu gelangen.

Resumierend darf ausgesprochen werden:

Unbeschadet bestimmter in jedem Justizwesen auftretender Mängel und Schwächen im einzelnen war das Beweisrecht des Strafprozesses der DDR von seiner Anlage und Struktur her dem bundesdeutschen, trotz dessen hohen Anspruchs auf Rechtsstaatlichkeit, deutlich und prinzipiell überlegen.

Es gewährleistete – ganz anders als das bundesdeutsche Strafprozessrecht – in hohem Masse die Feststellung wahrer Erkenntnisse über das Tatgeschehen als Grundlage des gerichtlichen Strafurteils.

Prof. Dr. Erich Buchholz, Berlin